Werke

Welche Werke sind überhaupt schutzfähig?

Die Schutzfähigkeit richtet sich nach § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhRG).

Danach gehören zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst insbesondere:

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme,
  2. Werke der Musik,
  3. phantomimische Werke einschließlich Werke der Tanzkunst,
  4. Werke der bildenden Künste einschließlich Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke,
  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Erforderlich ist nach § 2 Abs. 2 UrhRG ein geistiger Inhalt, der in einer bestimmten Form Ausdruck gefunden hat sowie eine gewisse Individualität.

Geschützt werden damit z.B. Songtexte, Kompositionen, Grafiken, Bilder, Zeichnungen, Schriftwerke, Filme.