Welche Werke sind überhaupt schutzfähig?



Die Schutzfähigkeit richtet sich nach § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhRG).
Danach gehören zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst insbesondere:
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme,
- Werke der Musik,
- phantomimische Werke einschließlich Werke der Tanzkunst,
- Werke der bildenden Künste einschließlich Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke,
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Erforderlich ist nach § 2 Abs. 2 UrhRG ein geistiger Inhalt, der in einer bestimmten Form Ausdruck gefunden hat sowie eine gewisse Individualität.
Geschützt werden damit z.B. Songtexte, Kompositionen, Grafiken, Bilder, Zeichnungen, Schriftwerke, Filme.