Urheberrechtsregister

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Welche Werke sind überhaupt schutzfähig?


Die Schutzfähigkeit richtet sich nach § 2 Urhebergesetz.

Danach gehören zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst insbesondere:


  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  2. Werke der Musik;
  3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und   Entwürfe solcher Werke;
  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.


Erforderlich ist auch ein geistiger Inhalt, der in einer bestimmten Form Ausdruck gefunden hat sowie eine gewisse Individualität.


Fällt Ihr Werk unter den Schutz des § 2 Urhebergesetz? Zweifel oder Fragen?

Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine Mail - wir beraten Sie gerne.


Telefon: 0521/5575114 oder info@urheberrechtsregister.de